Allgemeine Geschäftsbedingungen

der GEZEA GmbH (ja nach Geschäftsverhältnis im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „Auftraggeber“)



§1 Allgemeines


1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichungen von diesen Bedingungen sowie mündliche, telefonische oder telegraphische Abmachungen aber auch textliche Festlegungen durch Vertreter oder Beauftragte von uns haben nur vorläufigen Charakter und bedürfen um bindend zu sein unsere textliche Bestätigung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

§2 Vertragsabschluss


2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des zumutbaren Vorbehalts. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder textlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wird auf elektronischem Weg bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung (insbesondere die des Webshops) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Eine Bestellung gilt nur als angenommen, wenn eine Auftragsbestätigung an den Kunden versandt wurde.


2.2. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den beigefügten Unterlagen verbleiben bei uns. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben oder veröffentlicht noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. 


2.3. Grundlage für unsere Leistungen sind die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes oder die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen. 



§3 Lieferfristen


3.1. Vorgesehene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns textlich verbindlich als Fixtermin zugesagt. Die Lieferfrist beginnt mit der textlichen Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten wenn der Liefergegenstand einen Werktag vor Ablauf unser Werk verlassen hat oder bei Abholung, die Versandbereitschaft an den Auftraggeber mitgeteilt ist. 


3.2. Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt. 


3.3. Bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen wir z.B. Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung tritt Lieferverzug nicht ein. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend oder aber wir besitzen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt der vorbezeichneten Umstände bereits in Verzug befunden haben. Der bereits eingetretene und dem Käufer etwa zu ersetztenden Schaden wird dadurch nicht berührt. Der Käufer kann im Falle unseres Lieferverzuges schriftlich eine angemessen Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach Ablauf dieser Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch textliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder, falls uns Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 



§4 Gefahrenübergang


4.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware durch einen Mitarbeiter der GEZEA GmbH oder dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen und der GEZEA GmbH innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Ersatzansprüche gehen für den Käufer verloren, wenn Vorgenanntes nicht beachtet wird und die Fristen nicht eingehalten werden. Wir wählen Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. 


4.2. Das Produkt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. 



§5 Technische Voraussetzungen

5.1. Bereitgestellte Elektrodenmodelle müssen mit mindestens 2mm Freistellung konstruiert sein. Bei Elektroden welche seitlich oder in einer Schrägfahrt erodiert werden müssen, obliegt dem Kunden der GEZEA GmbH die Pflicht die von GEZEA zur Verfügung gestellten Anfahrdaten für seinen individuellen Fall und Maschinentyp zu überprüfen. Wir behalten uns vor, dass bei Beistellung von fehlerhaften Daten von einem Reklamationsausschluss gebrauch machen und/oder das ggf. Mehrkosten auf Sie zukommen. 



§6 Sachmängelhaftung


6.1. Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitgeteilt werden. Bei begründeten Mängelrügen leisten wir unter Ausschluss aller erweiterten Ansprüche Ersatz. Rücksendungen ohne unser Einverständnis werden auf Kosten des Absenders zurückgesandt. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung unserer Produkte beim Anwender entstehen, übernehmen wir keine Haftung. 


6.2. Unsere Lieferungen und Leistungen müssen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Hierfür übernehmen wir für die Dauer von 12 Monaten, bei Mehrschicht- betrieben für 6 Monate die Sachmangelhaftung in der Weise, dass etwaige, während dieser Frist nachweislich infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werdende Teile schnellstmöglich und unentgeltlich von uns ausgetauscht oder sachgemäß ausgebessert werden. Die Sachmangelhaftung er- streckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel entstehen. Die Wartungs- und Pflegeanleitungen sind vom Kunden zu beachten. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht sofort, also innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe rügt. 


6.3. Die GEZEA GmbH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten innerhalb Deutschlands, sofern das Werkstück nicht eingeschickt werden kann. Wird das Werkstück eingeschickt, ist die kostengünstigste Transportart, i.d.R. durch eine Spedition und nicht per Flug- zeug zu wählen, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 


6.4. Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder wir bringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 


6.5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten eben- falls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.


6.6. Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur Verfügung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen. 


6.7. Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt. Eine Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber Ersatzteile einsetzt, die nicht von uns freigegeben worden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auch bei Verwendung eines Original- oder von uns freigegebenen Ersatzteils eingetreten wäre. 


6.8. Sachmängel, welche auf mangelhaften Angaben oder Daten, welche uns zur Verfügung standen, beruhen, werden nicht als Sachmängel anerkannt. Alle Angaben und Daten werden von uns gemäß dem Stand der Technik ausgelegt und verarbeitet. Sofern eine Abweichung vom Stand der Technik gewünscht sein, muss dies eindeutig beschrieben sein. 



§7 Preise und Zahlung


7.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir behalten uns vor, die Annahme von Schecks zu verweigern. Sofern Schecks als Zahlungsmittel angenommen werden, ist als Zahlungszeitpunkt die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Wir sind berechtigt weitere Lieferungen zu stoppen, falls überfällige Forderungen noch nicht ausgeglichen sind. Geht der Betrag einer Rechnung nicht fristgemäß ein, werden alle unsere noch offenen Forderungen sofort fällig. Sie sind von diesem Tage an mit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.


7.2. Wir sind berechtigt unsere Ansprüche an Dritte zu zedieren. 



§8 Eigentumsvorbehalt


8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen an laufenden Geschäftsbeziehungen vor. Der Auftraggeber ist während des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Geltendmachung von Rechten Dritter an unserem Eigentum im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Besitzwechsel sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber beim Eigentumsvorbehalt unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten und unser Eigentum herauszuverlangen.
 

8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Abs. 1.


8.3. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 



§9 Allgemeine Haftbegrenzung


9.1. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 


9.2. Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 


9.3. Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 

§10 Urheberrecht

10.1. Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D- Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die wir für den Auftraggeber erbringen, verbleibt bei uns. 


10.2. Auf Wunsch können Lizenzen und Nutzungsrechte vom Auftraggeber durch gesonderten Vertrag erworben werden. 


§11 Auslandsgeschäft


11.1. Für alle Lieferungen und Leistungen unterliegt das Vertragsverhältnis dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Ansprüche aus dem Vertrag der Euro als Währung. 

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der GEZEA GmbH Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 


12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der GEZEA GmbH Erfüllungsort. 


12.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der GEZEA GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§13 Abrechnung nach Aufwand & Nachträge

13.1. Der Auftragnehmer erstellt vorrangig Festpreisangebote die den besprochenen und beschriebenen Auftragsumfang abdecken.
Umfänge / Positionen, die nach Aufwand oder Aufmaß berechnet werden, müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
Das Darstellen von Mengen die ggf. geschätzt sind, ersetzt selbst bei Nachweis von Abweichungen nach Auftragsausführung, nicht den Hinweis auf Aufwand oder Aufmaß.

13.2. Der Auftragsumfang sollte im Angebot gemäß Absprache so detailliert wie möglich beschrieben sein. Nach Ermessen sollte ein Lasten-oder Pflichtenheft erstellt werden.

13.3. Weicht während der Ausführung der gewünschte Auftragsumfang vom ursprünglich beschriebenem Umfang ab, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber zu melden und vor der Ausführung dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot auszuhändigen, welches dieser umgehend bestellen muss, wenn Verzögerungen im Projekt vermieden werden sollen. Abweichende Ausführungen, welche ohne Bestellung des Auftraggebers dennoch ausgeführt werden, können bei der Rechnungslegung im Nachhinein nicht berücksichtigt werden.

13.4. Alle entstehenden Nebenkosten (Versand, Verpackung, Fahrtkosten, Gebühren, etc.) müssen im Angebot ausgewiesen sein.


§14 Aufrechnungsverbot & Vertragsstrafe


14.1. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungs- rechte des Auftraggebers ausgeschlossen. 


14.2. Vertragstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt, schriftlich niedergelegt und von uns unterschrieben werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in keinem Fall. Sämtliche Vertragstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren. 



§15 Schriftform


15.1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 



§16 Unwirksamkeit


16.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben vorstehende Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Für die unwirksamen Bedingungen muss eine Bestimmung gefunden werden die dem ursprünglichen Zweck der Bedingung entspricht. 

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